AGB's - Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschließenden
Nach- und Freihandverkaufs werden die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen ausdrücklich anerkannt:
§ 1 Vertragsparteien
Das Auktionshaus Eva Aldag (nachfolgend als "Versteigerer" bezeichnet) versteigert die zur Versteigerung
kommenden Kunstgegenstände im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Parteien des Kaufvertrages des zu
veräußernden Gegenstandes sind ausschließlich der Einlieferer auf Veräußererseite sowie der Ersteigerer auf
Erwerberseite.
§ 2 Vertragsgegenstand
Bei den zur Versteigerung kommenden Kunstgegenständen handelt es sich durchgängig um gebrauchte Sachen. Sie
können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Zudem können die vom Einlieferer zur Verfügung
gestellten
Unterlagen zu den Kunstgegenständen wie Expertisen, Gutachten etc. eingesehen werden.
§ 3 Ausschluss kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche
Die Versteigerung der Kunstgegenstände erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags
befinden. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche zwischen den Parteien des Kaufvertrages sind ausgeschlossen.
§ 4 Ausschluss einer Eigenhaftung des Versteigerers
Katalogbeschreibungen der Kunstgegenstände, Berichtigungen von Katalogbeschreibungen sowie sonstige Anmerkungen
zu den Kunstgegenständen stellen keine Zusicherungen oder Garantieerklärungen dar; sie werden nicht Bestandteil
der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für sonstige konkretisierende oder beschreibende
Angaben,
insbesondere Zuschreibungen, Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc. Zusicherungen oder
Garantien kommen nur dann in Betracht, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich als Zusicherung oder
Garantie bezeichnet sind ("Es wird zugesichert / garantiert, dass ...").
Mündlichen Erklärungen zum Kunstgegenstand kommt von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
Zusicherungs- oder Garantiecharakter zu. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalogbeschreibungen zu
berichtigen oder zu ergänzen. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen nimmt der Versteigerer durch Aushang in
seinen Geschäftsräumen oder durch mündlichen Hinweis unmittelbar vor der Versteigerung des betreffenden
Kunstgegenstandes vor. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen werden unmittelbar dem Einlieferer
zugerechnet.
Es handelt sich ebenfalls nicht um zugesicherte Eigenschaften oder Garantien im Hinblick auf die
Kunstgegenstände, es sei denn eine Garantie bzw. Zusicherung ist ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Die
Sachmängelhaftung des Versteigerers ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Eigenhaftung des
Versteigerers für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Einlieferer zu den Kunstgegenständen zur Verfügung gestellten
Unterlagen. Den Versteigerer trifft keine Verpflichtung zur Überprüfung der Angaben des Einlieferers im Hinblick
auf inhaltliche
Richtigkeit, es sei denn, die Angaben des Einlieferers zum Kunstgegenstand bzw. seiner Herkunft wären so
offensichtlich
unzutreffend, dass der Versteigerer dieses bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen
können.
Entsprechendes gilt für vom Einlieferer eingereichte Expertisen, Gutachten, etc. In Ermangelung konkreter
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ist der Versteigerer nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Originalität
und Echtheit Nachforschungen anzustellen. Im Übrigen ist die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 5 Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung
Die in den §§ 3, 4 vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen erfassen nicht die Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des
Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.
Nicht ausgeschlossen ist auch die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Versteigerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.
§ 6 Person des Bieters, telefonische und schriftliche Gebote
-
Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und für eigene Rechnung, d.h. er haftet persönlich für die
ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages. Bieter, die dem Versteigerer unbekannt sind, müssen sich bei
ihm vor der Versteigerung ausweisen.
Will der Bieter im Namen und für Rechnung eines Dritten an der Versteigerung teilnehmen, muss er dies dem
Versteigerer bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung schriftlich mitteilen. Die Mitteilung
muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Dritten enthalten. Zudem ist der Mitteilung
eine schriftliche Vollmacht des Dritten im Original beizufügen. Erfüllt der Bieter eine dieser
Voraussetzungen nicht, kommt der Kaufvertrag im Falle der Zuschlagserteilung mit dem Bieter persönlich
zustande.
- Kann oder will der Bieter bei der Versteigerung nicht persönlich zugegen sein, bestehen die Möglichkeiten
des schriftlichen Gebots sowie des telefonischen Mitbietens. In beiden Fällen ist Voraussetzung für eine
Berücksichtigung von Angeboten, dass sie spätestens 24 Stunden vor der Versteigerung beim Versteigerer
eingegangen sind.
Das schriftliche Gebot muss die Katalognummer sowie den maximal zu bietenden Preis enthalten. Der maximal
gebotene Preis beinhaltet nicht das Aufgeld und die Mehrwertsteuer. Diese werden zugeschlagen, erhöhen also
das Maximalgebot entsprechend. Maßgeblich ist ausschließlich die Katalognummer und nicht die Bezeichnung des
Gegenstandes bzw. der Anmeldung. Das schriftlich abgegebene Gebot ist verbindlich und unwiderruflich. Es hat
Gültigkeit für die Dauer der Versteigerung sowie weitere sechs Wochen darüber hinaus.
Auch der Auftrag zum telefonischen Mitbieten muss schriftlich erteilt werden und spätestens 24 Stunden vor
der Versteigerung beim Versteigerer eingehen. Neben der Katalognummer ist vom telefonischen
Bietinteressenten eine Telefonnummer anzugeben, unter der er während der Versteigerung und bei Aufruf der
Katalognummer zu erreichen ist. Telefonisches Mitbieten auf bestimmte Objekte setzt bei den einzelnen
Positionen jeweils einen Mindest-Katalogpreis von 100,00 € voraus. Mit der Beantragung des telefonischen
Mitsteigerns erklärt sich der Bieter mit der Aufzeichnung des Telefongesprächs während der Versteigerung
einverstanden. Für den Fall des Nichtzustandekommens oder der Unterbrechung der Telefonverbindung während
der Versteigerung des betreffenden Kunstgegenstandes ist der Versteigerer bevollmächtigt, bis zum im
Versteigerungskatalog abgedruckten Schätzpreis für den Telefonbieter mitzubieten, sofern nicht der
Telefonbieter in seinem schriftlichen Antrag ein geringeres oder höheres Limit benannt hat. Auch für den
Telefonbieter gilt, dass zum Zuschlagspreis bzw. benannten Limit das Aufgeld sowie die Mehrwertsteuer
zuzusetzen sind.
Gebote für schriftliche oder telefonische Bieter werden während der Versteigerung stets mit dem Betrag in
Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
Bei den schriftlichen Anträgen auf schriftliches oder telefonisches Gebot handelt es sich um verbindliche
Angebote, die allerdings keinen Anspruch auf ihre Annahme begründen. Dem Versteigerer steht es frei, ob er von
einem schriftlichen oder telefonischen Angebot Gebrauch macht oder nicht. Auch übernimmt der Versteigerer beim
Telefonbieter in technischer Hinsicht keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des telefonischen
Mitsteigerns. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung.
Ebenso wenig haftet der Versteigerer für Übermittlungsfehler.
Der Versteigerer ist berechtigt, von Bietern, die nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, sondern
schriftlich oder telefonisch bieten wollen, ihre Berücksichtigung von der Übersendung eines bankbestätigten
Schecks in Höhe ihres Maximalgebots, bei Fehlen einer Angabe eines Maximalgebots in Höhe des Richtpreises
abhängig zu machen.
§ 7 Ablauf der Versteigerung
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Der Aufruf der Kunstgegenstände beginnt grundsätzlich mit der Katalognummer und dem zugehörigen im
Versteigerungskatalog angegebenen Richtpreis. Der Versteigerer ist berechtigt, Katalognummern zu vereinen,
zu trennen, in geänderter Reihenfolge anzubieten oder zurückzuziehen. Jedes Gebot steigert den Richtpreis um
10
%. Ein zu einer Katalognummer abgegebenes Gebot bleibt bis zur endgültigen Versteigerung des entsprechenden
Kunstgegenstandes wirksam.
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Der Zuschlag wird nach dreimaligem Aufruf an den Höchstbietenden erteilt. Der Zuschlag verpflichtet zur
Abnahme des ersteigerten Kunstgegenstandes. Bei Nichterreichen des Mindestpreises ist der Versteigerer
berechtigt,
den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist der Bieter für die Dauer
von
vier Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden. Das Gebot erlischt, wenn der Bieter nicht
innerhalb
dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag erhält. Der unter Vorbehalt erteilte Zuschlag wird dagegen wirksam,
wenn der Versteigerer das Gebot innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Zuschlags schriftlich bestätigt.
Als
Bestätigung gilt auch die Übersendung der Rechnung und die Aufforderung zur Abholung.
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Der Versteigerer ist berechtigt, den Zuschlag zu verweigern. Der Versteigerer ist weiter berechtigt, ein
Gebot abzulehnen. In diesem Fall wird das vorherige Gebot verbindlich. Geben mehrere Personen das gleiche
Gebot
ab, so entscheidet über den Zuschlag das Los.
Besteht Uneinigkeit über einen Zuschlag, so kann der Versteigerer nach freiem Ermessen sofort den Zuschlag
zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand nochmals aufrufen. Der Versteigerer ist
befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut anzubieten, wenn irrtümlich ein
rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen und dies vom Bieter sofort beanstandet worden ist oder sonst
Zweifel
über den Zuschlag bestehen.
Will ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den
Zuschlag erteilen und die sich hieraus ergebenden Rechte weiter verfolgen. Er kann aber auch den Zuschlag
auf das
nächstniedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu ausrufen.
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Bei einem Bieter mit Wohn- und/oder Geschäftssitz im Ausland ist der Versteigerer dazu berechtigt, die
Aufrechterhaltung des Zuschlages von der sofortigen Übergabe eines Schecks in Höhe der Zuschlagssumme zzgl.
Aufgeld sowie Mehrwertsteuer abhängig zu machen. Ist der ausländische Bieter auf Anforderung nicht in der
Lage, sofort einen bankbestätigten Scheck in Höhe der vollen Summe zu übergeben, kann der Zuschlag
widerrufen
werden. In diesem Fall tritt § 4 Abs. 3 in Kraft.
§ 8 Kaufpreis und Fälligkeit
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Bei dem Gebot, das den Zuschlag erhalten hat, handelt es sich um den Nettoverkaufspreis für den
Kaufgegenstand. Auf diesen Preis wird bis 200 Euro ein Aufgeld von 25 % erhoben.
Ab 200 Euro beträgt das Aufgeld 21 % (jeweils zzgl. der auf das Aufgeld entfallenden
gesetzlichen Mehrwertsteuer von zur Zeit 19 %).
Gelangt der Kaufvertrag zwischen den Parteien aufgrund einer Aufhebung oder des Rücktritts vom Vertrag nicht
zur Umsetzung, lässt dies den Anspruch des Versteigerers auf Zahlung des Aufgelds zzgl. der Mehrwertsteuer
unberührt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag seitens des Versteigerers angefochten wird.
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Mit dem Zuschlag wird die Bezahlung des Kaufpreises für den Kunstgegenstand sowie des Aufgeldes sofort
fällig. Die Bezahlung hat in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Die Zahlung hat an den Versteigerer zu
erfolgen, der inkassobevollmächtigt ist. Kaufpreis sowie Aufgeld zzgl. Mehrwertsteuer müssen spätestens 21
Tage nach
dem Tag der Versteigerung dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben sein, so dass es für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung auf das Datum des Zahlungseinganges ankommt. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist tritt
automatisch Verzug ein.
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Für Ersteigerer, die schriftlich oder telefonisch geboten haben, wird die Bezahlung des Kaufpreises binnen
14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
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Der Versteigerer behält sich vor, während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen
einer Überprüfung und ggf. Berichtigung zuzuführen. Dieser Vorbehalt des Versteigerers eröffnet
Rechtsansprüche
weder für den Einlieferer noch für den Ersteigerer.
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Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, Zahlungen in ausländischer Währung entgegen zu nehmen. Nimmt er
diese an, so gehen etwaige Kursverluste sowie Bankspesen zu Lasten des Ersteigerers.
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Bei jeder Art von Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
gemäß § 288 Abs. 1 BGB berechnet.
§ 9 Gefahrübergang und Abnahme
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Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung
des ersteigerten Kunstgegenstands auf den Ersteigerer über. Das Eigentum am ersteigerten Kunstgegenstand
geht
allerdings erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises auf den Ersteigerer über. Bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises macht der Versteigerer zugunsten des Einlieferers von seinem Zurückbehaltungsrecht
Gebrauch. Das gleiche Recht steht dem Versteigerer zu, solange nicht das Aufgeld zzgl. Mehrwertsteuer
gezahlt sind.
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Der Ersteigerer ist mit dem Zuschlag zur sofortigen Abnahme des Kunstgegenstandes beim Versteigerer
verpflichtet. Verlangt der Ersteigerer die Versendung des Kunstgegenstandes an einen anderen Ort, trägt der
Ersteigerer für den Transport die Kosten und die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung des
Kunstgegenstandes. Kommt der Ersteigerer seiner Verpflichtung zur sofortigen Abnahme des Kunstgegenstandes
nicht nach und holt ihn nicht beim Versteigerer ab bzw. veranlasst nicht die Versendung, ist der
Versteigerer
berechtigt, den Kunstgegenstand im Namen und auf Rechnung des Ersteigerers bei sich selbst oder einem
Dritten einzulagern. Eine Haftung für die Dauer der durch die Nichtabnahme bedingten Einlagerung im Hinblick
auf
Untergang oder Beschädigung des Kunstgegenstandes sind ausgeschlossen, soweit dem Versteigerer nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.
§ 10 Durchsetzung von Rechten
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Der Versteigerer ist berechtigt, die Gesamtforderung des Einlieferers im eigenen Namen außergerichtlich und
gerichtlich geltend zu machen und einzuziehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung kann der Versteigerer vom
Einlieferer ersetzt verlangen und ebenfalls dem säumigen Ersteigerer überantworten.
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Kommt der Ersteigerer mit seiner Pflicht zur Zahlung oder Abnahme des Versteigerungsgutes in Verzug, ist der
Versteigerer wahlweise berechtigt, die Erfüllung des Kaufvertrages zu verlangen oder nach erfolgloser
Fristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Der Schadenersatz kann auch in der Weise
berechnet werden, dass der Kunstgegenstand erneut zur Versteigerung kommt und der säumige Ersteigerer für
einen
Mindererlös im Vergleich zur ursprünglichen Versteigerung einzustehen hat. Zudem hat der säumige Ersteigerer
die Versteigerungsgebühren und alle sonstigen Kosten des Versteigerers zu tragen, die durch die erneute
Versteigerung angefallen sind. Im Gegenzug besteht kein Anspruch des säumigen Ersteigerers auf Erhalt eines
ggf. bei der erneuten Versteigerung erzielten Mehrerlöses.
§ 11 Nebenabreden, Schriftform
Mündliche Nebenabreden neben den Versteigerungsbedingungen bestehen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf
der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Buxtehude.
§ 13 Geltendes Recht
Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen Kaufrechts findet keine
Anwendung.
§ 14 Freihandverkauf
Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihandverkauf.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit
der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige Regelung,
die bei verständiger Auslegung der unwirksamen Regelung am nächsten kommen würde, im Zweifel deutsches Kaufrecht
bzw. für den Provisionsanspruch Maklerrecht.