AGB's - Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Mit der persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Teilnahme an der Versteigerung sowie des anschließenden Nach- und Freihandverkaufs werden die nachfolgenden Versteigerungsbedingungen ausdrücklich anerkannt:

§ 1 Vertragsparteien

Das Auktionshaus Eva Aldag (nachfolgend als "Versteigerer" bezeichnet) versteigert die zur Versteigerung kommenden Kunstgegenstände im Namen und für Rechnung des Einlieferers. Parteien des Kaufvertrages des zu veräußernden Gegenstandes sind ausschließlich der Einlieferer auf Veräußererseite sowie der Ersteigerer auf Erwerberseite.

§ 2 Vertragsgegenstand

Bei den zur Versteigerung kommenden Kunstgegenständen handelt es sich durchgängig um gebrauchte Sachen. Sie können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Zudem können die vom Einlieferer zur Verfügung gestellten Unterlagen zu den Kunstgegenständen wie Expertisen, Gutachten etc. eingesehen werden.

§ 3 Ausschluss kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche

Die Versteigerung der Kunstgegenstände erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Kaufrechtliche Sachmängelansprüche zwischen den Parteien des Kaufvertrages sind ausgeschlossen.

§ 4 Ausschluss einer Eigenhaftung des Versteigerers

Katalogbeschreibungen der Kunstgegenstände, Berichtigungen von Katalogbeschreibungen sowie sonstige Anmerkungen zu den Kunstgegenständen stellen keine Zusicherungen oder Garantieerklärungen dar; sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für sonstige konkretisierende oder beschreibende Angaben, insbesondere Zuschreibungen, Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc. Zusicherungen oder Garantien kommen nur dann in Betracht, wenn sie schriftlich erfolgen und ausdrücklich als Zusicherung oder Garantie bezeichnet sind ("Es wird zugesichert / garantiert, dass ...").
Mündlichen Erklärungen zum Kunstgegenstand kommt von vornherein und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Zusicherungs- oder Garantiecharakter zu. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Katalogbeschreibungen zu berichtigen oder zu ergänzen. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen nimmt der Versteigerer durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder durch mündlichen Hinweis unmittelbar vor der Versteigerung des betreffenden Kunstgegenstandes vor. Derartige Berichtigungen und Ergänzungen werden unmittelbar dem Einlieferer zugerechnet.
Es handelt sich ebenfalls nicht um zugesicherte Eigenschaften oder Garantien im Hinblick auf die Kunstgegenstände, es sei denn eine Garantie bzw. Zusicherung ist ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Die Sachmängelhaftung des Versteigerers ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Eigenhaftung des Versteigerers für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Einlieferer zu den Kunstgegenständen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Den Versteigerer trifft keine Verpflichtung zur Überprüfung der Angaben des Einlieferers im Hinblick auf inhaltliche Richtigkeit, es sei denn, die Angaben des Einlieferers zum Kunstgegenstand bzw. seiner Herkunft wären so offensichtlich unzutreffend, dass der Versteigerer dieses bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Entsprechendes gilt für vom Einlieferer eingereichte Expertisen, Gutachten, etc. In Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ist der Versteigerer nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Originalität und Echtheit Nachforschungen anzustellen. Im Übrigen ist die Haftung des Versteigerers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

§ 5 Ausnahmen von der Haftungsbegrenzung

Die in den §§ 3, 4 vorgesehenen Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen erfassen nicht die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.
Nicht ausgeschlossen ist auch die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses beruhen.

§ 6 Person des Bieters, telefonische und schriftliche Gebote

Gebote für schriftliche oder telefonische Bieter werden während der Versteigerung stets mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
Bei den schriftlichen Anträgen auf schriftliches oder telefonisches Gebot handelt es sich um verbindliche Angebote, die allerdings keinen Anspruch auf ihre Annahme begründen. Dem Versteigerer steht es frei, ob er von einem schriftlichen oder telefonischen Angebot Gebrauch macht oder nicht. Auch übernimmt der Versteigerer beim Telefonbieter in technischer Hinsicht keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung des telefonischen Mitsteigerns. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung der Telefonverbindung. Ebenso wenig haftet der Versteigerer für Übermittlungsfehler.
Der Versteigerer ist berechtigt, von Bietern, die nicht persönlich an der Versteigerung teilnehmen, sondern schriftlich oder telefonisch bieten wollen, ihre Berücksichtigung von der Übersendung eines bankbestätigten Schecks in Höhe ihres Maximalgebots, bei Fehlen einer Angabe eines Maximalgebots in Höhe des Richtpreises abhängig zu machen.

§ 7 Ablauf der Versteigerung
§ 8 Kaufpreis und Fälligkeit
§ 9 Gefahrübergang und Abnahme
§ 10 Durchsetzung von Rechten
§ 11 Nebenabreden, Schriftform

Mündliche Nebenabreden neben den Versteigerungsbedingungen bestehen nicht. Jede Änderung oder Ergänzung bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform selbst.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Buxtehude.

§ 13 Geltendes Recht

Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen Kaufrechts findet keine Anwendung.

§ 14 Freihandverkauf

Die Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den Freihandverkauf.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung diejenige Regelung, die bei verständiger Auslegung der unwirksamen Regelung am nächsten kommen würde, im Zweifel deutsches Kaufrecht bzw. für den Provisionsanspruch Maklerrecht.